Zu unterscheiden sind im Schulrecht die gesetzlich bestimmten Ordnungsmaßnahmen und die nur im Gesetz erwähnten und durch Erlass geregelten Erziehungsmittel. Zuständig für Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b ist eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Daher findet neben den Vorschriften des Schulgesetzes die des Verwaltungsverfahrensgesetz An-wendung. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Ordnungsmaßnahmen werden nach dem Berliner Schulgesetz nicht vom Lehrer im "laufenden Schulbetrieb", also während des Unterrichts, sondern im Rahmen eines förmlichen Verfahrens verhängt. Der am Detail orientierte Gesamtkommentar zum SchulG NRW. verhängt, wenn sich Schüler prügeln oder sonst Gewalt gegen Personen und/oder Sachen richten, bei Beleidigungen (unmittelbar oder über soziale Netzwerke – whatsapp, facebook), Mobbing, Cybermobbing oder bei Sexting. Bei der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen sind die im Schulgesetz vorgegebe-nen Verfahrensvorschriften einzuhalten. in § 53 Schulgesetz NRW aufgeführt. Ordnungsmaßnahmen NRW - § 53 Schulgesetz NRW (§ 53 SchulG) Ordnungsmaßnahmen Rheinland-Pfalz - § 97 Überreifende Schulordnung RLP (§ 97 ÜSchO) Ordnungsmaßnahmen Sachsen - § 39 Sächsisches Schulgesetz (§ 39 SächsSchulG) Ordnungsmaßnahmen Sachsen-Anhalt - § 44 Schulgesetz Sachsen-Anhalt (§ 44SchulG LSA) Ordnungsmaßnahmen z.B. Handlungshilfe zur Anwendung/Festsetzung von erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Schulgesetz (SchulG) NRW – Schulamt für den Kreis Siegen-Wittgenstein – Stand: 07.01.2015 – Seite 6 von 32 die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe (dient der Sicherstellung eines ungestörten Unterrichts der übrigen Schüler der jeweiligen Der Eingriff in die Rechte des Schülers ist bei Ordnungsmaßnahmen deutlich intensiver als bei Erziehungsmaßnahmen. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15.02.2005 § 53 (Fn 10) Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen (1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG.NRW). Das Schulgesetz legt die grundlegenden Regelungen für Schüler, Eltern, Lehrkräfte, Schulleitungen , für den Unterricht und für die Schulorganisation fest. Ordnungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen: Anders ist das Bewußtsein von Eltern und Schülern, wenn darüberhinausgehende Maßnahmen, sogenannte Ordnungsmassnahmen wie Unterrichtsausschluss oder gar der Schulausschluss (Entlassung von der Schule) ausgesprochen werden. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und drei weitere für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schülerrates an. Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Schulgesetz NRW (SchulG) setzen ein Fehlverhalten eines oder mehrerer Schüler voraus. Ordnungsmaßnahmen NRW - § 53 Schulgesetz NRW (§ 53 SchulG) Ordnungsmaßnahmen Rheinland-Pfalz - § 97 Überreifende Schulordnung RLP (§ 97 ÜSchO) Ordnungsmaßnahmen Sachsen - § 39 Sächsisches Schulgesetz (§ 39 SächsSchulG) Ordnungsmaßnahmen Sachsen-Anhalt - § 44 Schulgesetz Sachsen-Anhalt (§ 44SchulG LSA) Ordnungsmaßnahmen werden z.B. § 53 SchulG NRW – erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen (1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. In Nordrhein-Westfalen sind die .

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